Das Wichtigste in Kürze
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in der Schweiz die häufigste Wahl für kleine Unternehmen mit einer oder wenigen Personen an Bord. Sie ist eine eigene juristische Person, haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen und trennt damit das private vom geschäftlichen Risiko. Die Regeln finden sich im Obligationenrecht (OR). Stand September 2026 gelten folgende Eckpunkte; prüfen Sie vor der Gründung die aktuellen Vorgaben beim kantonalen Handelsregisteramt.
- Stammkapital von mindestens CHF 20'000, das bei der Gründung vollständig einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt sein muss.
- Mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter; auch eine juristische Person ist möglich.
- Mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz.
- Öffentliche Beurkundung des Errichtungsakts und Eintrag im Handelsregister; erst mit dem Eintrag entsteht die GmbH.
- Bei guter Vorbereitung dauert der Prozess oft nur wenige Wochen.
GmbH oder Einzelfirma?
Viele Gründerinnen und Gründer schwanken zwischen diesen beiden Formen. Die Wahl hat Folgen für Haftung, Steuern, Sozialversicherungen und Administration.
| Kriterium | Einzelfirma | GmbH |
|---|---|---|
| Haftung | Unbeschränkt mit dem Privatvermögen | Grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt |
| Startkapital | Kein Mindestkapital | Mindestens CHF 20'000 |
| Gründung | Einfach; Eintrag im Handelsregister ab CHF 100'000 Jahresumsatz Pflicht | Notarielle Beurkundung und Handelsregistereintrag |
| Steuern | Gewinn wird als Einkommen der Inhaberin oder des Inhabers besteuert | Gewinnsteuer der Gesellschaft, dazu Einkommenssteuer auf Lohn und Dividenden |
| Sozialversicherung | Selbständigerwerbend bei der AHV | Geschäftsführende Gesellschafter sind in der Regel Angestellte der eigenen GmbH |
| Geeignet für | Tests, kleine Tätigkeiten, geringes Haftungsrisiko | Höhere Risiken, mehrere Beteiligte, geplantes Wachstum |
Welche Form steuerlich günstiger ist, hängt von Gewinnhöhe, Wohnkanton und Lohnpolitik ab. Eine Berechnung mit einer Treuhänderin oder einem Steuerberater lohnt sich vor dem Entscheid.
Vorbereitung vor dem Notartermin
- Geschäftsmodell und Finanzplan: Wovon lebt die Firma in den ersten zwölf bis 24 Monaten, und reicht das Kapital darüber hinaus?
- Firmenname: Er muss den Zusatz GmbH enthalten und darf nicht mit bestehenden Firmen verwechselbar sein. Eine erste Suche im zentralen Firmenindex Zefix hilft, ersetzt aber keine Markenprüfung.
- Sitz: Gemeinde des Sitzes bestimmt Steuerdomizil und zuständiges Handelsregister. Ohne eigene Räume ist ein Domizil bei Dritten möglich.
- Zweck: Formulieren Sie ihn so breit, dass absehbare Erweiterungen Platz haben, aber konkret genug für die Prüfung durch das Handelsregister.
- Gesellschafter und Rollen: Wer hält welche Stammanteile, wer führt die Geschäfte, wer zeichnet einzeln oder kollektiv?
- Bei mehreren Beteiligten: Einen Gesellschaftervertrag zu Ausstieg, Nachfolge und Konfliktfällen gleich mitdenken.
Die Gründung Schritt für Schritt
- Statuten entwerfen, meist auf Basis einer Vorlage des Notariats oder des Handelsregisteramts.
- Kapitaleinzahlungskonto bei einer Bank eröffnen und das Stammkapital einzahlen; die Bank stellt eine Bestätigung aus.
- Beim Notariat den Errichtungsakt öffentlich beurkunden lassen; dabei werden Statuten festgelegt und die Organe bestimmt.
- Anmeldung beim Handelsregister einreichen, meist durch das Notariat. Nach der Eintragung wird sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.
- Nach dem Eintrag gibt die Bank das Kapital frei; die GmbH kann nun Verträge im eigenen Namen abschliessen.
Sacheinlagen brauchen mehr Aufwand
Wird das Kapital ganz oder teilweise mit Fahrzeugen, Maschinen oder einer bestehenden Einzelfirma eingebracht, sind ein Gründungsbericht und die Prüfungsbestätigung einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors nötig. Planen Sie dafür zusätzliche Zeit und Kosten ein.
Die Kosten setzen sich aus Handelsregistergebühren, Notariatskosten und allenfalls Beratungs- oder Gründungsdienstleistungen zusammen. Notariatstarife sind kantonal unterschiedlich; holen Sie vorab eine Offerte ein und vergleichen Sie nicht nur den Servicepreis, sondern die Gesamtkosten.
Pflichten nach dem Eintrag
- Buchführung: Die GmbH ist zur ordnungsgemässen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet und erstellt jährlich eine Jahresrechnung.
- Revision: Kleine GmbH können auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out), wenn sie im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen haben und alle Gesellschafter zustimmen.
- Sozialversicherungen: Anmeldung bei einer AHV-Ausgleichskasse, Unfallversicherung nach UVG für Angestellte, Pensionskasse nach BVG ab der gesetzlichen Eintrittsschwelle.
- Mehrwertsteuer: Pflicht zur Registrierung, sobald der Umsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 100'000 pro Jahr erreicht; eine freiwillige Unterstellung ist möglich.
- Steuern: Die GmbH reicht jährlich eine eigene Steuererklärung ein; Lohn und Dividenden der Gesellschafter werden privat versteuert.
Wer die laufenden Pflichten erst nach dem Start klärt, zahlt oft doppelt: mit Zeit und mit Korrekturen.
Typische Fehler
- Das Stammkapital als Reserve betrachten, obwohl es sofort für den Betrieb verwendet werden darf und schnell aufgebraucht ist.
- Keinen angemessenen Lohn festlegen und später Diskussionen mit AHV und Steuerverwaltung über das Verhältnis von Lohn zu Dividende führen.
- Privat- und Geschäftsausgaben vermischen; das erschwert die Buchhaltung und schafft steuerliche Risiken.
- Versicherungen wie Betriebshaftpflicht oder Krankentaggeld zu spät abschliessen.
- Bei mehreren Gesellschaftern ohne schriftliche Regelung für Ausstieg und Streitfälle starten.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine GmbH-Gründung?
Kann ich eine GmbH allein gründen?
Darf ich das Stammkapital nach der Gründung ausgeben?
Kann ich eine Einzelfirma später in eine GmbH umwandeln?
Brauche ich zwingend eine Beratung?
Die Reihenfolge entscheidet: erst Konzept und Finanzplan, dann die passende Rechtsform, danach die formelle Gründung. Gesetzliche Schwellenwerte und Gebühren können sich ändern; massgebend sind die zum Zeitpunkt der Gründung geltenden Regeln.